Der Mechanismus für den CO2-Grenzausgleich (CBAM) ist ein umweltpolitisches Instrument, das darauf abzielt, Importprodukte mit Kohlenstoffkosten zu belasten, die denen entsprechen, die bereits von Produktionsanlagen innerhalb der Europäischen Union getragen werden. CBAM ist darauf ausgelegt, Szenarien der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu verhindern, bei denen Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Klimazielen umsiedeln.
Welche Waren sind betroffen?
CBAM konzentriert sich auf die Einfuhr von Vorprodukten, deren Produktion kohlenstoffintensiv ist und für welche ein hohes Risiko für Carbon Leakage besteht. Sechs erste Sektoren wurden dabei als relevant identifiziert:
Fertige Produkte wie beispielsweise Fahrräder oder Schraubenzieher sind von der Verordnung ausgenommen. Anhang I der CBAM-Verordnung legt fest, welche Ausgangsmaterialien in jedem der sechs Sektoren als Vorprodukte betrachtet werden. Die Zolltarifnummer (Common Nomenclature Code, CN Code) bestimmt darüber, ob ein Produkt letztendlich unter die neue Verordnung fällt. Eine Liste der betroffenen CN-Codes finden Sie hier im Tabellenblatt "c_CodeLists".
Wer ist für die Berichterstattung verantwortlich?
Die Person, die die Einfuhr der betroffenen Waren erklärt, übernimmt die Verantwortung für die CBAM-Erklärung. Dies ist normalerweise der Importeur der Waren, kann aber auch ein indirekter Zollvertreter sein (z.B. wenn der Importeur außerhalb der Europäischen Union ansässig ist).
Die Zollbehörde informiert die Importeure von CBAM-Waren über ihre Berichterstattungspflichten zum Zeitpunkt der Einfuhr.
Welcher Zeitrahmen gilt?
Meilensteine im CBAM-Reporting 2023-2034
Übergangszeitraum
Die Verordnung wird in einem gestaffelten Prozess eingeführt, wobei die erste Übergangsphase am 01. Oktober 2023 beginnt und bis Ende 2025 dauert. Während dieser Einführungsphase muss der Importeur der betroffenen Waren vierteljährlich eine CBAM-Erklärung vorlegen. In dieser Lernphase müssen keine finanziellen Aufwände für eingebettete Emissionen getätigt werden. Bei Nichterfüllung (z.B. Nichtvorlage eines vierteljährlichen Berichts) können jedoch erhebliche Geldstrafen verhängt werden.
Implementierungsphase
Ab Januar 2026 ist ein vollständig operationelles System geplant, bei dem die Berichtsfrequenz auf jährlich umgestellt wird (die Erklärung für das Kalenderjahr 2026 muss zum 31. Mai 2027 übermittelt werden). Die Abgabe einer CBAM-Erklärung wird auf zugelassene CBAM-Anmelder beschränkt und die Berichte erfordern eine externe Prüfung. Importeure müssen des Weiteren eine "CBAM-Verpflichtung" in Form von Zertifikaten für jede nach Europa importierte CBAM-Ware zum Durchschnittspreis der EU-Zertifikate* erwerben. Der Anteil der eingebetteten Emissionen, der durch die CBAM-Verpflichtung abgedeckt wird, wird ab 2026 schrittweise erhöht, da die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-ETS allmählich ausläuft. Zertifikate können jederzeit erworben werden und werden im registrierten CBAM-Zertifikatskonto des autorisierten CBAM-Anmelder gespeichert.
Betreiber von Produktionsanlagen in Drittländern können sich im CBAM-Register registrieren und ihre verifizierten eingebetteten Emissionen aus der Produktion von Waren für autorisierte CBAM-Anmelder verfügbar machen.
Voll entwickeltes System
Ab Januar 2034 wird ein vollständig entwickeltes System eingeführt, das alle eingebetteten Emissionen abdeckt (die Erklärung für das Kalenderjahr 2034 muss bis zum 31. Mai 2035 eingereicht werden).
*EU-Zertifikate (EU Allowances, EUAs) sind eine Art von CO2-Zertifikaten, die es Unternehmen, welche dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) unterliegen, erlauben, eine bestimmte Menge CO2e auszustoßen. EUAs können auf dem Markt gekauft und verkauft werden, und der variable Marktpreis von EUAs spiegelt die Kosten für die Reduzierung von Emissionen wider.
Was enthält der Bericht?
Vierteljährliche Aufschlüsselung der importierten Waren nach Zolltarifnummern, Herkunftsland und Importdatum (im Gegensatz zu bekannten Praktiken der Kohlenstoffbuchhaltung ist das Importdatum entscheidend, nicht das Kaufdatum).
Eingebettete direkte und indirekte Emissionen des Vorprodukts, einschließlich Emissionen aus den Produktionsprozessen (Heizung, Kühlung, Strom) sowie solche aus den im Produktionsprozess verbrauchten Materialien. Für die ersten 3 Quartale der Übergangsperiode (bis zum 31. Juli 2024) können Betreiber von Anlagen und Importeure Standardwerte für bis zu 20% ihrer Emissionen verwenden. Ab dem 3. Quartal 2024 sind jedoch tatsächliche Emissionsdaten von Produktionsanlagen erforderlich. Dies bedeutet, dass Aktivitäten wie der Kraftstoffverbrauch und die Treibhausgas-Konzentrationen direkt von Lieferanten und Herstellern erfasst werden müssen.
Informationen über bereits gezahlte CO2-Preise im Herkunftsland des importierten Vorprodukts.
Wie kann Cozero Organisationen unterstützen, die betroffene Waren importieren?
Die Erfassung von Emissionsdaten von allen deinen Lieferanten ist komplex, zeitaufwändig und fehleranfällig. Die genaue Berechnung und Umsetzung der Vorschriften erfordert einen erheblichen Aufwand.
Bei Cozero haben wir ein optimiertes Lieferanten-Engagement-Modul entwickelt, das Lieferanten dabei hilft, Emissionsdaten einfacher zu generieren. Basierend auf spezifischen Aktivitäten und Datenpunkten berechnet das System automatisch wichtige Details, die dann an das Unternehmen für dessen CO2-Bilanzierung weitergegeben werden. Diese Lösung reduziert nicht nur den Aufwand für die Lieferanten, sondern gewährleistet auch eine bessere Qualität und Konsistenz der Emissionsberichterstattung.
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Profitiere von einer zentralisierten Übersicht über die Datenanfragen von Lieferanten, um konform zu bleiben, wenn du durchschnittliche Emissionsdaten verwendest. Die Plattform speichert deine Anfragen, so dass du ganz einfach nachweisen kannst, welche Versuche du unternommen hast, um Primärdaten zu sammeln.
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Für weitere Informationen empfehlen wir außerdem, die dedizierte CBAM-Website der Europäischen Kommission zu besuchen, wo du Informationen aus erster Hand finden kannst.